Emissionsmindernde Maßnahmen für die Rinder- und Schweinehaltung – eine Informationsbroschüre für Tierhalter

Mit der Novelle der TA Luft sind die Immissionsschutzbehörden seit dem 01.12.2021 verpflichtet, in genehmigungsbedürftigen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren die Genehmigungen zu überprüfen im Hinblick auf die Durchführung emissionsmindernder Maßnahmen wie 

Ein besonderes Augenmerk gilt in genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG der Ammoniakminderung: So gilt seit dem Zeitpunkt für sogenannte E-Anlagen nach BImSchV (ab 2.000 Mastschweineplätzen, 750 Sauenplätzen, 6.000 Ferkelplätzen (getrennte Aufzucht) und 40.000 Plätzen für Geflügel) bei Neubau die zusätzliche Verpflichtung zur Abluftreinigung. In Altbauten muss bei dieser Größenordnung mit Übergangsfrist bis 2026 die Nachrüstung mit einer Abluftreinigungsanlage geprüft werden. Auch für V-Anlagen (ab 1.500 Mastschweineplätzen, 560 Sauenplätzen, 4500 Ferkelplätzen, 15.000 Geflügelplätzen) wurden mit der Novelle der TA Luft die Anwendung von Ammoniak-Minderungstechniken vorgeschrieben, die keine mindestens 40-prozentige Verringerung von Ammoniakemissionen erreichen sollen. Hier gilt für Bestandsbauten eine Übergangsfrist bis 2029.

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Veröffentlichung

Fr, 17. April 2026

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